Unsere Leistungen
Begleitetes Umgangsrecht
Seit 1998 habe Kinder einen eigenen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen (§1684 BGB). Jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt. Im Umgangsrecht sind Kinder verheirateter und nicht verheirateter Eltern gleichgestellt. Auch Bindung zu Großeltern, Geschwistern und Stiefeltern sollen nach einer Trennung erhalten bleiben.
Zum Begleiteten Umgang kommt es sowohl über eine Anordnung des Familiengerichtes, wenn sich Eltern nicht auf eine Umgangsregelung verständigen können, als auch direkt über einen Antrag beim zuständigen Jugendamt.
Begleiteter Umgang bedeutet die Anwesenheit eines neutralen Dritten beim Kontakt des Kindes, wenn mangelnde pädagogische Eignung oder psychische Beeinträchtigungen des umgangsberechtigten Elternteils vermutet werden.
Rechtsgrundlagen
§ 1685 BGB, § 18.3 SGB VIII
